Definition · Zivilrecht

Fixgeschäft, absolutes (§ 275 Abs. 1 BGB)

Definition

Ein absolutes Fixgeschäft ist ein Schuldverhältnis, bei dem der Leistungszeitpunkt aufgrund der Art der geschuldeten Leistung für diese so prägend ist, dass eine Nachholung der versäumten Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr als Erbringung der geschuldeten Leistung verstanden werden kann.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „absoluten Fixgeschäft“ (§ 275 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 35

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.