Definition · Zivilrecht

Fixgeschäft, absolutes (§ 275 Abs. 1 BGB)

§ 275 Abs. 1 BGB
Definition
Ein absolutes Fixgeschäft ist ein Schuldverhältnis, bei dem der Leistungszeitpunkt aufgrund der Leistung für diese so prägend ist, dass eine der versäumten Leistung zu einem Zeitpunkt nicht mehr als Erbringung der Leistung verstanden werden kann.
Erläuterung
Klassisches Lehrbuchbeispiel ist die zu spät gelieferte Hochzeitstorte. Beachte aber: Die Annahme eines absoluten Fixgeschäfts sehr restriktiv zu handhaben. Im Grundsatz geht das BGB von der Nachholbarkeit einer Leistung aus, wie schon das Erfordernis einer Fristsetzung verdeutlicht (vgl. § 281 BGB; § 323 Abs. 1 BGB).
Kontext
Was versteht man unter einem „absoluten Fixgeschäft“ (§ 275 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.