Definition · Strafrecht

Finalzusammenhang (§ 249 StGB)

§ 249 Abs. 1 StGB
Definition
Nach h.M. muss der Einsatz des Nötigungsmittels nach der Vorstellung des Täters gerade die Wegnahme . In objektiver Hinsicht ist ein Zusammenhang erforderlich.
Kontext
Was versteht man unter „Finalzusammenhang“ (§ 249 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.