Definition · Öffentliches Recht

Film (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)

Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG
Definition

Ein Film (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG) ist jede Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektierung bestimmt und zumeist mit einer Tonspur verbunden sind.

Kontext
Definiere den Begriff „Film“ (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG
Quellen
  • Paulus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, 8.A. 2024, GG, Art. 5 RdNr. 256

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