Definition · Öffentliches Recht

Film (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)

Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG
Definition
Ein Film (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG) ist jede von Gedankeninhalten durch , die zur bestimmt und zumeist mit einer Tonspur verbunden sind.
Kontext
Definiere den Begriff „Film“ (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.