Definition · Öffentliches Recht

Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)

Art. 6 Abs. 1 GG
Definition
Die Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ist zunächst die Lebensgemeinschaft bzw. einem Elternteil und Kind(ern). Erfasst sind zudem die spezifisch familiären Bindungen und Enkelkindern sowie zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie, falls zwischen ihnen tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehungen bestehen.
Erläuterung
Aus verfassungsrechtlicher Sicht zwar nicht zwingend, jedoch für die Erziehung (Art. 6 Abs. 2 GG) hilfreich erweist sich, wenn häusliche Lebensgemeinschaft und Familienbande als verwandtschaftliche Beziehung zusammentreffen.
Kontext
Was versteht man unter „Familie“ (Art. 6 Abs. 1 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.