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title: "Definition: Fahrzeug (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/fahrzeug-315b-abs-1-nr-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Fahrzeug (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB)

## Definition

Fahrzeuge sind sämtliche im öffentlichen Verkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern. Auf die Antriebsart kommt es nicht an, sodass neben Kfz etwa auch Fahrräder oder Pferdefuhrwerke umfasst sind.

## Erläuterung

Aus dem Begriff des Fahrzeugs (im Übrigen) ausgeschieden bleiben Fortbewegungsmittel mit nur geringem Gefährdungspotenzial, die folglich dem Fußgängerverkehr zugerechnet werden; hierunter fallen etwa Rodelschlitten, Kinderwagen, Schubkarren und Tretroller. Umstritten ist demgegenüber die Einordnung von Inlineskates, Rollschuhen und Skateboards (näher hierzu Pegel, in: MüKo-StGB, 3.A. 2019, § 315c RdNr. 13).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/fahrzeug-315b-abs-1-nr-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
