Definition · Strafrecht

Fahrzeug (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 315b Abs. 1 StGB § 315c Abs. 1 StGB § 316 Abs. 1 StGB
Definition
Fahrzeuge sind sämtliche im vorkommenden zur von Personen oder . Auf die kommt es nicht an, sodass neben Kfz etwa auch Fahrräder oder Pferdefuhrwerke umfasst sind.
Erläuterung

Aus dem Begriff des Fahrzeugs (im Übrigen) ausgeschieden bleiben Fortbewegungsmittel mit nur geringem Gefährdungspotenzial, die folglich dem Fußgängerverkehr zugerechnet werden; hierunter fallen etwa Rodelschlitten, Kinderwagen, Schubkarren und Tretroller. Umstritten ist demgegenüber die Einordnung von Inlineskates, Rollschuhen und Skateboards (näher hierzu Pegel, in: MüKo-StGB, 3.A. 2019, § 315c RdNr. 13).

Kontext
Definiere den Begriff „Fahrzeug“ (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.