Fahrzeug (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Aus dem Begriff des Fahrzeugs (im Übrigen) ausgeschieden bleiben Fortbewegungsmittel mit nur geringem Gefährdungspotenzial, die folglich dem Fußgängerverkehr zugerechnet werden; hierunter fallen etwa Rodelschlitten, Kinderwagen, Schubkarren und Tretroller. Umstritten ist demgegenüber die Einordnung von Inlineskates, Rollschuhen und Skateboards (näher hierzu Pegel, in: MüKo-StGB, 3.A. 2019, § 315c RdNr. 13).