Definition · Zivilrecht

Fahrlässigkeit, grobe (§ 277 BGB)

§ 277 BGB § 932 Abs. 2 BGB § 300 BGB
Definition
Unter grober Fahrlässigkeit versteht man die der verkehrserforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maß. Dies liegt vor, wenn , ganz Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen einleuchten musste.
Kontext
Was versteht man unter „grober Fahrlässigkeit“ (§ 277 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.