Definition · Zivilrecht

Fahrlässigkeit, einfache (§ 276 Abs. 2 BGB)

§ 276 Abs. 2 BGB
Definition
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr Sorgfalt .
Erläuterung
Klausurentipp
Der Begriff der Fahrlässigkeit ist in § 276 Abs. 2 BGB legaldefiniert. Da es sich aber um einen zentralen Begriff des Leistungsstörungs- und Deliktsrecht handelt, sollte diese Definition trotzdem sitzen, ohne dass Du sie jedes Mal nachschlagen musst ;-).
Kontext
Definiere den Begriff der (einfachen) „Fahrlässigkeit“ (§ 276 Abs. 2 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.