Definition · Strafrecht

Fahrlässig (vor § 15 StGB)

vor § 15 StGB
Definition
Fahrlässig verhält sich, wer solche tatbestandsverwirklichenden Folgen seines Verhaltens und , die er bei Aufbietung der Sorgfalt hätte und können und müssen.
Kontext

Wann handelt der Täter „fahrlässig“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.