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title: "Definition: Fälligkeit (§ 271 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/faelligkeit-271-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Fälligkeit (§ 271 BGB)

## Definition

Die Fälligkeit bezeichnet den <word idx="0"/>, zu dem der <word idx="1"/> die Leistung <word idx="2"/> kann.

## Erläuterung

<erklaerung><b>Achtung</b>: Eine Verwechslung mit der Erfüllbarkeit ist zu vermeiden. Mit Erfüllbarkeit wird der Zeitpunkt umschrieben, ab dem der Schuldner die Leistung an den Gläubiger erbringen <b>darf</b>, ohne dazu schon verpflichtet zu sein. Im Zweifel fallen beide Zeitpunkte ohne abweichende Vereinbarung allerdings zusammen, wie sich aus der Zweifelsregelung des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/271.html" title="&sect; 271 BGB: Leistungszeit">§ 271 Abs. 1 BGB</a> ergibt.</erklaerung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/faelligkeit-271-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
