Definition · Zivilrecht

Fälligkeit (§ 271 BGB)

§ 271 BGB
Definition
Die Fälligkeit bezeichnet den , zu dem der die Leistung kann.
Erläuterung
Achtung: Eine Verwechslung mit der Erfüllbarkeit ist zu vermeiden. Mit Erfüllbarkeit wird der Zeitpunkt umschrieben, ab dem der Schuldner die Leistung an den Gläubiger erbringen darf, ohne dazu schon verpflichtet zu sein. Im Zweifel fallen beide Zeitpunkte ohne abweichende Vereinbarung allerdings zusammen, wie sich aus der Zweifelsregelung des § 271 Abs. 1 BGB ergibt.
Kontext
Was versteht man unter der „Fälligkeit“ einer Leistung (§ 271 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.