Definition · Zivilrecht

Fälligkeit (§ 271 BGB)

Definition

Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter der „Fälligkeit“ einer Leistung (§ 271 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 35

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.