Definition · Öffentliches Recht

Ersatzvornahme

Definition
Eine Ersatzvornahme liegt vor, wenn die durch einen im Auftrag der auf Kosten des statt durch den Verpflichteten selbst vorgenommen wird.
Erläuterung
Maßstab
Nach § 10 VwVG kann die Behörde einen Dritten mit der Vornahme einer Handlung beauftragen, sofern diese durch einen anderen als den Pflichtigen vorgenommen werden kann (= vertretbare Handlung). Anschließend kann sie dem Pflichtigen in einem separaten Kostenbescheid die Kosten der Ersatzvornahme auferlegen. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Drittem und Pflichtigem bestehen dabei nicht — der Pflichtige hat die Ersatzvornahme jedoch zu dulden, da der Dritte als „Verwaltungshelfer“ der Behörde tätig wird.
Vertiefung
Neben dieser sog. „Fremdvornahme“ sehen einige landesrechtliche Vorschriften (etwa § 25 Alt. 1 LVwVG BW, § 59 Abs. 1 Alt. 1 VwVG NRW) zusätzlich die Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde selbst vor — die sog. Selbstvornahme.
Kontext
Was ist eine „Ersatzvornahme“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.