Error in persona vel obiecto (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB)
Davon abweichend bleibt der error in persona vel obiecto unbeachtlich und lässt den Vorsatz nicht entfallen, sofern es sich um gleichwertige Tatobjekte handelt. Hat der Täter also einen Menschen töten wollen und einen Menschen getötet, ist er wegen Totschlags strafbar. Fehlt die Gleichwertigkeit, kommt allenfalls Versuch bezüglich des anvisierten Objekts in Tateinheit mit fahrlässiger Begehung am getroffenen Objekt in Betracht.
Definiere den Begriff „error in persona vel obiecto“: