Definition · Strafrecht

Error in persona vel obiecto (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB)

§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB
Definition
Beim error in persona vel obiecto irrt sich der Täter über die der individualisierten Person oder . Es kann sich um einen Sonderfall des (§ 16 Abs. 1 StGB) handeln.
Erläuterung
Bei einem Tatbestandsirrtum greift im Allgemeinen § 16 Abs. 1 S. 1 StGB: Der Täter handelt dann nicht vorsätzlich.
Davon abweichend bleibt der error in persona vel obiecto unbeachtlich und lässt den Vorsatz nicht entfallen, sofern es sich um gleichwertige Tatobjekte handelt. Hat der Täter also einen Menschen töten wollen und einen Menschen getötet, ist er wegen Totschlags strafbar. Fehlt die Gleichwertigkeit, kommt allenfalls Versuch bezüglich des anvisierten Objekts in Tateinheit mit fahrlässiger Begehung am getroffenen Objekt in Betracht.
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.