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title: "Definition: Ernsthaftes Bemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/ernsthaftes-bemuehen-24-abs-1-s-2-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Ernsthaftes Bemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)

## Definition

Das Bemühen ist ernsthaft, wenn der Täter <word idx="0"/>, durch sein Handeln (in einer für Dritte nachvollziehbaren Weise) den Erfolgseintritt zu <word idx="1"/>. Er muss dabei <word idx="2"/> von ihm erkannten Rettungsmöglichkeiten wirklich ausschöpfen.

## Erläuterung

<vertiefung>Da der Täter sich bei dieser Alternative lediglich bemüht, die Erfolgsverhinderung im Ergebnis aber nicht kausal herbeiführt, stellt auch die (neuere) Rechtsprechung im Hinblick auf den Wortlaut („ernsthaft") strenge Anforderungen. Es genügt also gerade nicht jeder mögliche kausale Beitrag — vielmehr muss der Täter sämtliche von ihm erkannten Rettungsmöglichkeiten tatsächlich ausschöpfen, auch wenn sie für die Erfolgsverhinderung im Ergebnis nicht kausal werden.</vertiefung><klausurhinweis>Arbeite mit dem Gesetz und achte bei der Zitierung darauf, die verschiedenen Rücktrittshandlungen sauber auseinanderzuhalten!</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/ernsthaftes-bemuehen-24-abs-1-s-2-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
