Definition · Strafrecht

Ernsthaftes Bemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)

§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB
Definition
Das Bemühen ist ernsthaft, wenn der Täter , durch sein Handeln (in einer für Dritte nachvollziehbaren Weise) den Erfolgseintritt zu . Er muss dabei von ihm erkannten Rettungsmöglichkeiten wirklich ausschöpfen.
Erläuterung
Vertiefung
Da der Täter sich bei dieser Alternative lediglich bemüht, die Erfolgsverhinderung im Ergebnis aber nicht kausal herbeiführt, stellt auch die (neuere) Rechtsprechung im Hinblick auf den Wortlaut („ernsthaft") strenge Anforderungen. Es genügt also gerade nicht jeder mögliche kausale Beitrag — vielmehr muss der Täter sämtliche von ihm erkannten Rettungsmöglichkeiten tatsächlich ausschöpfen, auch wenn sie für die Erfolgsverhinderung im Ergebnis nicht kausal werden.
Klausurentipp
Arbeite mit dem Gesetz und achte bei der Zitierung darauf, die verschiedenen Rücktrittshandlungen sauber auseinanderzuhalten!
Kontext
Wann bemüht sich der Täter „ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung“ (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.