Definition · Strafrecht

Ernsthaftes Bemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)

Definition

Das Bemühen ist ernsthaft, wenn der Täter davon überzeugt ist, durch sein Handeln (in einer für Dritte nachvollziehbaren Weise) den Erfolgseintritt zu verhindern. Er muss dabei alle von ihm erkannten Rettungsmöglichkeiten wirklich ausschöpfen.

Erläuterung
Kontext
Wann bemüht sich der Täter „ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung“ (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 32 RdNr. 55

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.