Da der Täter sich bei dieser Alternative lediglich bemüht, die Erfolgsverhinderung im Ergebnis aber nicht kausal herbeiführt, stellt auch die (neuere) Rechtsprechung im Hinblick auf den Wortlaut („ernsthaft") strenge Anforderungen. Es genügt also gerade nicht jeder mögliche kausale Beitrag — vielmehr muss der Täter sämtliche von ihm erkannten Rettungsmöglichkeiten tatsächlich ausschöpfen, auch wenn sie für die Erfolgsverhinderung im Ergebnis nicht kausal werden.
Arbeite mit dem Gesetz und achte bei der Zitierung darauf, die verschiedenen Rücktrittshandlungen sauber auseinanderzuhalten!