Definition · Strafrecht

Ermöglichungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB)

§ 211 Abs. 2 StGB
Definition
Der Täter handelt mit Ermöglichungsabsicht, wenn es ihm darauf ankommt, durch die Tötung eine andere zu fördern. Die Verwirklichung des Mordmerkmals hängt nicht davon ab, dass der Täter die Tötung als Mittel zur Ermöglichung der Bezugstat erachtet.
Kontext
Was versteht man unter „Ermöglichungsabsicht“ (§ 211 Abs. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.