---
title: "Definition: Ermessensreduzierung auf Null (vor § 35 VwVfG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/ermessensreduzierung-auf-null-vor-35-vwvfg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
---

# Ermessensreduzierung auf Null (vor § 35 VwVfG)

## Definition

Unter bestimmten Voraussetzungen kann, obwohl die Ermächtigungsgrundlage eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht, von vornherein nur noch eine einzige Entscheidung der Behörde rechtmäßig sein. Wählt die Behörde diese Entscheidung nicht, handelt sie rechtswidrig.

## Erläuterung

<massstab>Insbesondere betroffene <b>Grundrechte</b> können in bestimmten Situationen die Behörde zum Handeln verpflichten. Trotz des durch die einschlägige Ermächtigungsgrundlage eröffneten Ermessens verbleibt in diesen Fällen <b>keine „echte" Wahlmöglichkeit</b>. Der vorrangige Schutz wichtiger Rechtsgüter <b>reduziert die behördliche Entscheidungsfreiheit auf Null</b>. Wird die Ermessensreduzierung auf Null missachtet, ist das Verwaltungshandeln rechtswidrig.</massstab><vertiefung>Praktisch bedeutsam ist etwa der Schutz des Grundrechts auf Leib und Leben aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG</a>, das die Polizei in bestimmten Konstellationen zum Einschreiten verpflichtet.</vertiefung>

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/ermessensreduzierung-auf-null-vor-35-vwvfg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
