Definition · Öffentliches Recht

Ermessensreduzierung auf Null (vor § 35 VwVfG)

vor § 35 VwVfG
Definition
Unter bestimmten Voraussetzungen kann, obwohl die Ermächtigungsgrundlage eine der Behörde vorsieht, von vornherein nur noch eine einzige Entscheidung der Behörde rechtmäßig sein. Wählt die Behörde diese Entscheidung nicht, handelt sie rechtswidrig.
Erläuterung
Maßstab
Insbesondere betroffene Grundrechte können in bestimmten Situationen die Behörde zum Handeln verpflichten. Trotz des durch die einschlägige Ermächtigungsgrundlage eröffneten Ermessens verbleibt in diesen Fällen keine „echte" Wahlmöglichkeit. Der vorrangige Schutz wichtiger Rechtsgüter reduziert die behördliche Entscheidungsfreiheit auf Null. Wird die Ermessensreduzierung auf Null missachtet, ist das Verwaltungshandeln rechtswidrig.
Vertiefung
Praktisch bedeutsam ist etwa der Schutz des Grundrechts auf Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, das die Polizei in bestimmten Konstellationen zum Einschreiten verpflichtet.
Kontext

Ein Ermessensfehler liegt auch dann vor, wenn die Behörde eine „Ermessensreduzierung auf Null“ missachtet hat. Was versteht man unter diesem Ermessensfehler?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.