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title: "Definition: Ermessensnichtgebrauch (vor § 35 VwVfG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/ermessensnichtgebrauch-vor-35-vwvfg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Ermessensnichtgebrauch (vor § 35 VwVfG)

## Definition

Ermessensnichtgebrauch bedeutet, dass die Behörde <word idx="0"/> Ermessenserwägungen anstellt, <word idx="1"/> ihr von Gesetzes wegen <word idx="2"/> ist.

## Erläuterung

<massstab>Von Ermessensnichtgebrauch spricht man, sobald die Behörde einen ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum überhaupt nicht erkennt und folglich keinerlei Erwägungen zu diesem Spielraum anstellt. Die Entscheidung ist dann ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.</massstab> <klausurhinweis>Klausurtypisch erkennbar wird dies daran, dass die Behörde gegenüber dem Adressaten Formulierungen wie „müsse die Maßnahme aufgrund des erfüllten Tatbestands vornehmen“, „habe keine andere Wahl“ oder Ähnliches verwendet.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/ermessensnichtgebrauch-vor-35-vwvfg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
