Definition · Öffentliches Recht

Ermessensnichtgebrauch (vor § 35 VwVfG)

vor § 35 VwVfG
Definition
Ermessensnichtgebrauch bedeutet, dass die Behörde Ermessenserwägungen anstellt, ihr von Gesetzes wegen ist.
Erläuterung
Maßstab
Von Ermessensnichtgebrauch spricht man, sobald die Behörde einen ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum überhaupt nicht erkennt und folglich keinerlei Erwägungen zu diesem Spielraum anstellt. Die Entscheidung ist dann ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.
Klausurentipp
Klausurtypisch erkennbar wird dies daran, dass die Behörde gegenüber dem Adressaten Formulierungen wie „müsse die Maßnahme aufgrund des erfüllten Tatbestands vornehmen“, „habe keine andere Wahl“ oder Ähnliches verwendet.
Kontext

Die Ermessensfehler müssen sitzen. Zur Wiederholung: Was versteht man unter einem „Ermessensnichtgebrauch“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.