Definition · Öffentliches Recht

Ermessensnichtgebrauch (vor § 35 VwVfG)

Definition

Ermessensnichtgebrauch bedeutet, dass die Behörde keinerlei Ermessenserwägungen anstellt, obwohl ihr von Gesetzes wegen Ermessen eingeräumt ist.

Erläuterung
Kontext

Die Ermessensfehler müssen sitzen. Zur Wiederholung: Was versteht man unter einem „Ermessensnichtgebrauch“?

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17.A. 2019, RdNr. 328
  • Kment/Vorwalter, Beurteilungsspielraum und Ermessen, JuS 2015, 193, RdNr. 199.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.