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title: "Definition: Ermessensfehlgebrauch (vor § 35 VwVfG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/ermessensfehlgebrauch-vor-35-vwvfg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Ermessensfehlgebrauch (vor § 35 VwVfG)

## Definition

(1) Wenn die Behörde den Zweck der gesetzlichen Ermessenseinräumung nicht oder nicht hinreichend beachtet, liegt ein Fall der Zweckverfehlung vor. 
<br>(2) Ein Abwägungsdefizit liegt vor, wenn die Behörde nicht alle Umstände des Falles in ihre Abwägung einbezogen hat, die nach Lage der Dinge und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen waren. 
<br>(3) Im Falle des Ermessensmissbrauchs stellt die Behörde sachfremde Erwägungen an.

## Erläuterung

<erklaerung>Die einzelnen Untergruppen des Ermessensfehlgebrauchs können sich im Einzelfall überschneiden; die <b>Übergänge sind fließend</b>. Im Zweifel reicht es daher aus, den einschlägigen Ermessensfehler allgemein als „Ermessensfehlgebrauch" einzuordnen. Insgesamt geht es beim Ermessensfehlgebrauch um die <b>Art und Weise</b>, in der die Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt ist.</erklaerung> <vertiefung>Häufig liegt daher zugleich ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/ermessensfehlgebrauch-vor-35-vwvfg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
