Definition · Öffentliches Recht

Ermessensfehlgebrauch (vor § 35 VwVfG)

Definition
(1) Wenn die Behörde den Zweck der gesetzlichen Ermessenseinräumung nicht oder nicht hinreichend beachtet, liegt ein Fall der Zweckverfehlung vor.
(2) Ein Abwägungsdefizit liegt vor, wenn die Behörde nicht alle Umstände des Falles in ihre Abwägung einbezogen hat, die nach Lage der Dinge und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen waren.
(3) Im Falle des Ermessensmissbrauchs stellt die Behörde sachfremde Erwägungen an.
Erläuterung
Die einzelnen Untergruppen des Ermessensfehlgebrauchs können sich im Einzelfall überschneiden; die Übergänge sind fließend. Im Zweifel reicht es daher aus, den einschlägigen Ermessensfehler allgemein als „Ermessensfehlgebrauch" einzuordnen. Insgesamt geht es beim Ermessensfehlgebrauch um die Art und Weise, in der die Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt ist.
Kontext

Die Fallgruppe des „Ermessensfehlgebrauch“ lässt sich in Untergruppen unterteilen. Nenne und erläutere die besagten Untergruppen!

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17.A. 2019, RdNr. 329, 330
  • Kment/Vorwalter, Beurteilungsspielraum und Ermessen, JuS 2015, 193, RdNr. 199.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.