---
title: "Definition: Erledigung der Hauptsache (vor § 91a ZPO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/erledigung-der-hauptsache-vor-91a-zpo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
---

# Erledigung der Hauptsache (vor § 91a ZPO)

## Definition

Die Erledigung des Rechtsstreits in der <word idx="0"/> liegt vor, wenn die zunächst zulässige und <word idx="1"/> Klage durch ein <word idx="2"/>s Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Das <word idx="3"/> Ereignis, also der Umstand, aufgrund dessen die Erledigung eintritt, kann z.B. Erfüllung durch Zahlung, Aufrechnung oder Verlust der Rechtsfähigkeit sein.

## Erläuterung

<vertiefung>Eine erfolgreiche Fortführung der Klage scheidet für den Kläger in einer solchen Konstellation aus. In der Folge wird er regelmäßig die Erledigung in der Hauptsache erklären, um <b>einer Klageabweisung samt Kostentragungspflicht zu entgehen</b>. Dabei ist zwischen der <b>übereinstimmenden</b> und der <b>einseitigen Erledigungserklärung</b> zu unterscheiden.</vertiefung>

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/erledigung-der-hauptsache-vor-91a-zpo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
