Definition · Zivilrecht

Erledigung der Hauptsache (vor § 91a ZPO)

vor § 91a ZPO
Definition
Die Erledigung des Rechtsstreits in der liegt vor, wenn die zunächst zulässige und Klage durch ein s Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Das Ereignis, also der Umstand, aufgrund dessen die Erledigung eintritt, kann z.B. Erfüllung durch Zahlung, Aufrechnung oder Verlust der Rechtsfähigkeit sein.
Erläuterung
Vertiefung
Eine erfolgreiche Fortführung der Klage scheidet für den Kläger in einer solchen Konstellation aus. In der Folge wird er regelmäßig die Erledigung in der Hauptsache erklären, um einer Klageabweisung samt Kostentragungspflicht zu entgehen. Dabei ist zwischen der übereinstimmenden und der einseitigen Erledigungserklärung zu unterscheiden.
Kontext

Was versteht man unter der „Erledigung der Hauptsache“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.