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title: "Definition: Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/erledigung-43-abs-2-vwvfg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG)

## Definition

Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, insbesondere wenn die von ihm ausgehende tatsächliche oder rechtliche Beschwer nachträglich entfällt.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/erledigung-43-abs-2-vwvfg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
