Definition · Öffentliches Recht

Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG)

§ 43 Abs. 2 VwVfG
Definition
Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche zu erzeugen, insbesondere wenn die von ihm ausgehende oder rechtliche nachträglich .
Kontext
Definiere den Begriff der „Erledigung“ eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 2 VwVfG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.