Ein Erlaubnisirrtum liegt vor, wenn der Täter trotz zutreffender Erfassung des Sachverhalts entweder irrig einen Rechtfertigungsgrund annimmt () oder aber die
Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes zu seinen
Gunsten ().
Erläuterung
Auch als indirekter Verbotsirrtum wird der Erlaubnisirrtum bezeichnet. Zur Straffreiheit führt er nur, sofern der Irrtum unvermeidbar war und somit ausnahmsweise die Schuld des Täters entfällt (§ 17 StGB).
Kontext
Was versteht man unter einem „Erlaubnisirrtum“ (§ 17 StGB)?
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