Definition · Zivilrecht

Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB)

§ 119 Abs. 1 BGB
Definition
Der Erklärungsirrtum bezeichnet das Auseinanderfallen von Erklärtem und Gewolltem dadurch, dass der Erklärende eine Erklärung dieses überhaupt nicht wollte
Erläuterung

Klassische Beispiele bilden hierfür das Versprechen, Verschreiben und Vertippen.

Kontext
Was versteht man unter einem „Erklärungsirrtum“ (§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.