Definition · Zivilrecht

Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB)

Definition

Der Erklärungsirrtum bezeichnet das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem dadurch, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte

Erläuterung

Klassische Beispiele bilden hierfür das Versprechen, Verschreiben und Vertippen.

Kontext
Was versteht man unter einem „Erklärungsirrtum“ (§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 18. A. 2022, § 119 RdNr. 10.
  • Wertenbruch, BGB AT, 6.A. 2024, § 12 RdNr. 4.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.