Definition · Zivilrecht

Ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB)

§ 157 BGB
Definition
Vertragsauslegung bedeutet Ergänzung eines Rechtsgeschäfts.
Kontext
Was versteht man unter der „ergänzenden Vertragsauslegung“ (§ 157 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.