Definition · Zivilrecht

Erfüllungsort (§ 29 ZPO)

§ 29 ZPO
Definition
Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner muss.
Erläuterung
Achtung: Nicht zu verwechseln ist der Erfüllungsort mit dem Erfolgsort — also dem Ort des Leistungserfolgs. Vielmehr ist er ein Synonym für den Leistungsort (§ 269 BGB). Die gesetzliche Terminologie ist hier leider sehr missverständlich.
Kontext
Definiere den Begriff Erfüllungsort (§ 269 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.