Definition · Zivilrecht

Erfüllungsinteresse (vor § 249 BGB)

Definition

Das Erfüllungsinteresse ist das Interesse des Gläubigers am Erhalt der geschuldeten Leistung. Soweit das Erfüllungsinteresse auszugleichen ist, ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde (=positives Interesse).

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Erfüllungsinteresse“:
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 35

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.