Definition · Zivilrecht

Erfüllungsinteresse (vor § 249 BGB)

vor § 249 BGB
Definition
Das Erfüllungsinteresse ist das Interesse des Gläubigers am Erhalt der geschuldeten . Soweit das Erfüllungsinteresse auszugleichen ist, ist der Gläubiger so zu stellen, wie er stehen würde (= Interesse).
Erläuterung

Beispiel: Vertragswidrig liefert Lieferant T die bestellte Lampe (€75) nicht an Verkäufer K; K hätte sie für €100 weiterverkaufen können. Auch die Differenz von €25 zwischen Kaufpreis und Weiterverkaufspreis ist als entgangener Gewinn vom Erfüllungsinteresse erfasst — K kann daher €100 Schadensersatz verlangen.

Kontext
Definiere den Begriff „Erfüllungsinteresse“:

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.