Definition · Zivilrecht

Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB)

Definition

Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „Erfüllungsgehilfen“ (§ 278 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 84.A. 2025, § 278 RdNr. 7
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 35

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.