Definition · Zivilrecht

Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB)

§ 278 BGB
Definition
Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die des in dessen tätig wird.
Erläuterung
Inhaltlich verwandt im Deliktsrecht ist die Rechtsfigur des Verrichtungsgehilfen (§ 831 Abs. 1 BGB). Den zentralen Unterschied bildet, dass der Erfüllungsgehilfe dem Schuldner gegenüber nicht weisungsgebunden sein muss. Folglich können auch selbstständige Personen Erfüllungsgehilfen sein, nicht jedoch Verrichtungsgehilfen.
Vertiefung
Zu den Unterschieden zwischen Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe sowie zu den Unterschieden zwischen § 278 S. 1 BGB und § 831 Abs. 1 S. 1 BGB empfehlen Dir diese Lerneinheit in unserem Kurs zum Schuldrecht AT.
Kontext
Was versteht man unter einem „Erfüllungsgehilfen“ (§ 278 BGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.