Definition · Zivilrecht

Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)

Definition

Unter Erfüllung versteht man das Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Erfüllung“ (§ 362 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Brox/Walker, Schuldrecht AT, 45.A.2021, § 12 RdNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.