Definition · Zivilrecht

Erfüllbarkeit (§ 271 BGB)

§ 271 BGB
Definition
Erfüllbarkeit bezeichnet den , zu dem der die Leistung an den erbringen darf.
Erläuterung
Achtung: Nicht zu verwechseln mit der Fälligkeit. Sie bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann; in diesem Moment muss der Schuldner leisten.
Kontext
Definiere den Begriff „Erfüllbarkeit“ einer Leistung (§ 271 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.