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title: "Definition: Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG) "
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/erforderlichkeit-zur-herstellung-gleichwertiger-lebensverhaeltnisse-art-72-abs-2-hs-2-var-1-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG)

## Definition

Eine bundesgesetzliche Regelung ist <b>zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich</b>, wenn <d>sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in <word idx="0"/>, das bundesstaatliche <word idx="1"/> beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet</d>.

## Erläuterung

<massstab>Allein der Wunsch des Bundes nach einer sozialpolitisch sinnvollen Regelung oder die Absicht, Unterschiede zwischen den Ländern zu verringern, genügt insoweit nicht. „Gleichwertigkeit“ ist eben gerade nicht „Einheitlichkeit“ der Lebensverhältnisse.</massstab>
<klausurhinweis>Besonderen Anklang findet bei der Korrektorin in der Klausur das Schlagwort „Sozialgefüge“.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/erforderlichkeit-zur-herstellung-gleichwertiger-lebensverhaeltnisse-art-72-abs-2-hs-2-var-1-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
