Definition · Öffentliches Recht

Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG)

Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG
Definition
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in , das bundesstaatliche beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.
Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“ (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.