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title: "Definition: Erforderlichkeit (vor Art. 20 Abs. 3 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/erforderlichkeit-vor-art-20-abs-3-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Erforderlichkeit (vor Art. 20 Abs. 3 GG)

## Definition

Erforderlich ist ein <word idx="0"/>, wenn es <word idx="1"/> <word idx="2"/> gibt, das den Erfolg mit <word idx="3"/> Wirksamkeit und vergleichbarem Aufwand herbeiführen würde.

## Erläuterung

<erklaerung>Hinsichtlich der <b>gleichen bzw. besseren Eignung</b> steht den staatlichen Stellen eine <b>Einschätzungsprärogative</b> (Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum) zu, deren gerichtliche Überprüfung damit nur eingeschränkt möglich ist. Beim Vergleich mehrerer Mittel sind insbesondere <b>Eigenart und Intensität des Eingriffs</b>, die <b>Anzahl der Betroffenen</b>, <b>belastende oder begünstigende Auswirkungen auf Dritte</b> sowie <b>Nebenwirkungen</b> der belastenden Maßnahme einzubeziehen.</erklaerung>
<klausurhinweis>An dieser Stelle empfiehlt es sich, mindestens ein Alternativmittel anzusprechen (und i. d. R. zu verwerfen). Lässt sich dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt entnehmen, ist Kreativität gefragt.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/erforderlichkeit-vor-art-20-abs-3-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
