Hinsichtlich der
gleichen bzw. besseren Eignung steht den staatlichen Stellen eine
Einschätzungsprärogative (Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum) zu, deren gerichtliche Überprüfung damit nur eingeschränkt möglich ist. Beim Vergleich mehrerer Mittel sind insbesondere
Eigenart und Intensität des Eingriffs, die
Anzahl der Betroffenen,
belastende oder begünstigende Auswirkungen auf Dritte sowie
Nebenwirkungen der belastenden Maßnahme einzubeziehen.
An dieser Stelle empfiehlt es sich, mindestens ein Alternativmittel anzusprechen (und i. d. R. zu verwerfen). Lässt sich dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt entnehmen, ist Kreativität gefragt.