Definition · Öffentliches Recht

Erforderlichkeit (vor Art. 20 Abs. 3 GG)

vor Art. 20 Abs. 3 GG
Definition
Erforderlich ist ein , wenn es gibt, das den Erfolg mit Wirksamkeit und vergleichbarem Aufwand herbeiführen würde.
Erläuterung
Hinsichtlich der gleichen bzw. besseren Eignung steht den staatlichen Stellen eine Einschätzungsprärogative (Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum) zu, deren gerichtliche Überprüfung damit nur eingeschränkt möglich ist. Beim Vergleich mehrerer Mittel sind insbesondere Eigenart und Intensität des Eingriffs, die Anzahl der Betroffenen, belastende oder begünstigende Auswirkungen auf Dritte sowie Nebenwirkungen der belastenden Maßnahme einzubeziehen.
Klausurentipp
An dieser Stelle empfiehlt es sich, mindestens ein Alternativmittel anzusprechen (und i. d. R. zu verwerfen). Lässt sich dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt entnehmen, ist Kreativität gefragt.
Kontext
Wann ist ein Mittel „erforderlich“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.