Definition · Strafrecht

Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)

§ 32 Abs. 2 StGB
Definition
Eine Notwehrhandlung ist erforderlich (§ 32 Abs. 2 StGB), wenn (1) sie und (2) erforderlich im engeren Sinne ist. Eine Notwehrhandlung ist , wenn ein Abwehrerfolg nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Die Erforderlichkeit im engeren Sinne setzt voraus, dass Art und Maß der Verteidigungshandlung der drohenden entsprechen, d.h. die vom Angegriffenen Verteidigung das unter gleich Mitteln ist.
Erläuterung

Wegen der Bedeutung des Notwehrrechts dürfen an die Geeignetheit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Beendet werden muss der Angriff durch die Notwehrhandlung nicht; ausreichend ist, sofern eine Abschwächung oder Verzögerung des Angriffs oder eine Verringerung der Verletzungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint.

Kontext
Was versteht man unter „Erforderlichkeit der Notwehrhandlung“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.