Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)
Wegen der Bedeutung des Notwehrrechts dürfen an die Geeignetheit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Beendet werden muss der Angriff durch die Notwehrhandlung nicht; ausreichend ist, sofern eine Abschwächung oder Verzögerung des Angriffs oder eine Verringerung der Verletzungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint.