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title: "Definition: Erfolgsunrecht (§ 823 Abs. 1)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/erfolgsunrecht-823-abs-1"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Erfolgsunrecht (§ 823 Abs. 1)

## Definition

Die Lehre vom Erfolgsunrecht besagt, dass die Rechtswidrigkeit einer Handlung grundsätzlich durch den Verletzungserfolg indiziert wird. Widerlegt werden kann diese Vermutung durch das Geltendmachen von Rechtfertigungsgründen.

## Erläuterung

<vertiefung>Bei sog. offenen Tatbeständen — namentlich wenn die Rechtsgutsverletzung als Eingriff in den <b>eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb</b> oder in das <b>allgemeine Persönlichkeitsrecht</b> erscheint — gilt der Grundsatz, dass die Tatbestandlichkeit die Rechtswidrigkeit indiziert, nicht. Erforderlich ist hier eine gesonderte Wertung in Form einer Interessen- und Güterabwägung. Auch in Konstellationen, in denen die <b>Verletzungshandlung in einem Unterlassen</b> liegt, wird die Rechtswidrigkeit nicht indiziert; gesondert festzustellen ist hier, dass der Schädiger gegen eine Rechtspflicht zum Handeln (meist: <b>Verkehrssicherungspflichten</b>) verstoßen hat. </vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/erfolgsunrecht-823-abs-1
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
