Definition · Zivilrecht

Erfolgsunrecht (§ 823 Abs. 1)

Definition

Die Lehre vom Erfolgsunrecht besagt, dass die Rechtswidrigkeit einer Handlung grundsätzlich durch den Verletzungserfolg indiziert wird. Widerlegt werden kann diese Vermutung durch das Geltendmachen von Rechtfertigungsgründen.

Erläuterung
Kontext

Was besagt die Lehre vom Erfolgsunrecht?

Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Förster, in: BeckOK BGB, 01.02.2025, § 823 RdNr. 18.
  • Sprau, in: Grüneberg, 82. A. 2023, § 823 Rn. 25 f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.