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title: "Definition: Erfolgsqualifizierter Versuch (vor § 23 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/erfolgsqualifizierter-versuch-vor-23-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Erfolgsqualifizierter Versuch (vor § 23 StGB)

## Definition

Von einem erfolgsqualifizierten Versuch spricht man, wenn der Täter das vorsätzliche Grunddelikt lediglich <word idx="0"/> und hierbei die besondere Folge der Erfolgsqualifikation (zumindest) <word idx="1"/>.

## Erläuterung

<erklaerung>Zur Veranschaulichung: Der Täter versucht, sein Opfer mit einer Waffe zu bedrohen und ihm die Handtasche zu entreißen (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/249.html" title="&sect; 249 StGB: Raub">§ 249 Abs. 1 StGB</a>); dabei löst sich fahrlässig ein Schuss, der das Opfer tödlich trifft (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/251.html" title="&sect; 251 StGB: Raub mit Todesfolge">§ 251 StGB</a>). Umstritten ist die Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs.</erklaerung><vertiefung><b>Achtung Verwechslungsgefahr</b>: In Abgrenzung zum erfolgsqualifizierten Versuch spricht man vom <b>„Versuch der Erfolgsqualifikation"</b>, <d>wenn die zumindest billigend in Kauf genommene schwere Folge nicht eintritt</d>.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/erfolgsqualifizierter-versuch-vor-23-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
