Definition · Zivilrecht

Erfolgsort

§ 362 BGB § 269 BGB
Definition
Ort, an dem soll.
Kontext

Was versteht man unter dem „Erfolgsort“ einer geschuldeten Leistung?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.