Definition · Zivilrecht

Erbvertrag (§ 2274 BGB)

§ 2274 BGB
Definition
Ein Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen. Der Erbvertrag hat eine Doppelnatur, da er zugleich Verfügung von Todes wegen und Vertrag ist. Der Erbvertrag ermöglicht es, Verfügungen zu treffen, die der Erblasser grundsätzlich nicht mehr durch eine Erklärung aufheben kann. Diese Einschränkung der lässt sich durch das rechtfertigen.
Kontext
Was versteht man unter einem „Erbvertrag“ (§ 2274 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.