Definition · Strafrecht

Entschuldigt (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB)

§ 142 Abs. 2 StGB
Definition
Entschuldigt ist das Sich-Entfernen, wenn der Täter „“ gehandelt hat, wenn also - oder Schuldausschließungsgründe vorgelegen (§ 35 StGB, Schuldunfähigkeit, unvermeidbarer Verbotsirrtum).
Kontext
Wann entfernt sich der Täter „entschuldigt“ (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.