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title: "Definition: Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/entreicherung-818-abs-3-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)

## Definition

Der Bereicherungsschuldner ist entreichert, wenn das erlangte Etwas <word idx="0"/> <word idx="1"/> ist.

## Erläuterung

Voraussetzung der Wertersatzpflicht aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 Abs. 2 BGB</a> ist, dass der Bereicherungsschuldner nicht entreichert ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 Abs. 3 BGB</a>); die Entreicherung wirkt als <b>rechtsvernichtende Einwendung</b> gegen die Bereicherungsforderung. Nicht entreichert ist der Bereicherungsschuldner namentlich dann, wenn er <b>Aufwendungen erspart</b> hat — etwa weil er andernfalls eigene Mittel hätte einsetzen müssen. Reine <b>Luxusaufwendungen</b> hingegen, die er ohne die Bereicherung nicht getätigt hätte, zählen <i>nicht</i> zu den ersparten Aufwendungen und führen daher zur Entreicherung.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/entreicherung-818-abs-3-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
