Definition · Zivilrecht

Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)

§ 818 Abs. 3 BGB
Definition
Der Bereicherungsschuldner ist entreichert, wenn das erlangte Etwas ist.
Erläuterung
Voraussetzung der Wertersatzpflicht aus § 818 Abs. 2 BGB ist, dass der Bereicherungsschuldner nicht entreichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB); die Entreicherung wirkt als rechtsvernichtende Einwendung gegen die Bereicherungsforderung. Nicht entreichert ist der Bereicherungsschuldner namentlich dann, wenn er Aufwendungen erspart hat — etwa weil er andernfalls eigene Mittel hätte einsetzen müssen. Reine Luxusaufwendungen hingegen, die er ohne die Bereicherung nicht getätigt hätte, zählen nicht zu den ersparten Aufwendungen und führen daher zur Entreicherung.
Kontext
Wann ist der Bereicherungsschuldner „entreichert“ (§ 818 Abs. 3 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.