Definition · Zivilrecht

Entgangener Gewinn (§ 252 BGB)

§ 252 BGB
Definition
Unter dem entgangenen Gewinn versteht man alle , die dem Geschädigten im Zeitpunkt des zwar noch nicht zugeflossen sind, ohne aber bei ihm eingetreten wären.
Kontext
Definiere den Begriff „entgangener Gewinn“ (§ 252 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.