Definition · Strafrecht

Entführen (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)

§ 239a Abs. 1 StGB § 239b Abs. 1 StGB
Definition
Entführen bedeutet das Verbringen eines an einen Ort, an dem er dem uneingeschränkten des Täters ausgesetzt ist. Neben einem ist somit die Begründung physischer des Täters über das Opfer erforderlich.
Kontext
Definiere den Begriff „entführen“ (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.