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title: "Definition: Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/enteignung-art-14-abs-3-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG)

## Definition

Enteignung ist die <word idx="0"/> oder teilweise <word idx="1"/> konkreter subjektiver, durch <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/14.html" title="Art. 14 GG">Art. 14 Abs. 1 GG</a> geschützter eigentumsrechtlicher Rechtspositionen zur <word idx="2"/> öffentlicher Aufgaben.

## Erläuterung

Voraussetzung des Enteignungsbegriffs nach BVerfG ist demnach, dass dadurch hoheitlich Güter beschafft werden, mit denen ein konkretes öffentliches Vorhaben durchgeführt werden soll, und dass das entzogene Eigentumsrecht hierfür auf einen anderen übertragen wird.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/enteignung-art-14-abs-3-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
